Informationen zu den Pflegegraden

Gedacht ist die Kurzzeitpflege für Hilfebedürftige Personen ab einem Pflegegrad von 2 oder höher. Hierbei handelt es sich um eine Form der vorrübergehenden Pflege in einer Vollstationären Pflegeeinrichtung.
Hierbei gibt es verschiedene Möglichkeiten:
Kurzzeitpflege ohne einen Pflegegrad, bezeichnet man situativ auch als "Übergangspflege".
Der Sinn dahinter ist der, dass z.B. eine Person durch eine Krisensituation auf Hilfe anderer angewiesen (also hilfebedürftig) ist, allerdings keine "pflegebedürftigkeit" im Sinne der Pflegeversicherung vorliegt. Ein Pflegegrad und somit der Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung erhält eine Person nur dann, wenn die pflegebedürftigkeit länger als 6 Monate anhält. Oftmals ist dies aber nicht der Fall und man weiß nicht weiter. Genau hier greift die Übergangspflege ein.
Diese "Lücke" wurde nun durch das Krankenhausstrukturgesetz mit der erwähnten Übergangspflege geschlossen, sodass Patientinnen/Patienten Leistungen von den Krankenkassen erhalten können.
QuoteSeit 1. Januar 2016 haben Versicherte für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege sowie auf eine Haushaltshilfe. Befinden sich Kinder im Haushalt, die bei Beginn der Leistung jünger als zwölf Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, kann die Haushaltshilfe auf bis zu 26 Wochen verlängert werden. Reichen diese Leistungen nicht aus, besteht Anspruch auf Aufnahme in eine Kurzzeit-Pflegeeinrichtung für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr. Die Krankenkasse beteiligt sich an den Kosten für Pflege, Betreuung und Behandlungspflege bis zu einem Betrag von jährlich 1.612 Euro.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit - Pflegestärkungsgesetz.de
Weiterer Hinweis: Eine Kurzzeitpflege in einer Vollstationären Pflegeeinrichtung kann nur auf gesonderte Beantragung und Genehmigung durch die Krankenkasse erfolgen!
Pflegebedürftige Personen mit einem PG 1, haben leider etwas das nachsehen. Ist hier die Kurzzeitpflegeunterbringung in einer Vollstationären Pflegeeinrichtung geplant, kann auf eine feste Pauschale von 125€ (Entlastungsbeitrag) von der Pflegekasse zurückgegriffen werden, welche zur Kostendeckung dienen kann. Sollte eine Krisensituation eintreten (wie oben, ohne Pflegegrad), kann dies ebenfalls bei der jeweiligen Krankenkasse erfragt werden, ob eine Finanzielle Unterstützung auf Antrag gewährt werden könnte.
Pro Kalenderjahr stehen pflegebedürftigen Personen ein Kurzzeitpflegeplatz für eine Dauer von 4 Wochen zur Verfügung. Die Kosten für diese Unterbringung betragen (pro Kalenderjahr) 1.612€.
Hinweis: Eine neue Änderung sieht jedoch vor, dass sie einen "Doppelten Anspruch" geltend machen können. Dies bedeutet, dass sie die Dauer sowie Kosten aus der Verhinderungspflege, zu 100% auf die Kurzzeitpflege übertragen können. Somit kann die Kurzzeitpflege auf 8 Wochen ausgeweitet werden, mit einem Maximalen Finanzierungsbetrag von 3.224€ durch die Pflegekasse. Weiterhin müssen Sie allerdings die Kosten der jeweiligen Einrichtung mit den zur Verfügung stehenden Kosten der Pflegeversicherung verrechnen. So kann ein Eigenanteil in Euro auf Sie zukommen.