Überblick von Finanziellen Leistungen

1.) Finanzielle Leistungen (in Euro) seid dem 01.01.2017

Mit der Änderung von den Pflegestufen in Pflegegrade, haben sich auch die Finanziellen Leistungen geändert. In der folgenden Tabelle erhalten Sie eine Übersicht der aktuellen Leistungen (in Euro/Monat).


Pflegegrad Geldleistung
(amb. in €)
Sachleistung
(amb. in €)
Entlastungbetrag
(amb. in €)
Leistungsbetrag
(stationär €)
Pflegehilfsmittel
(amb. in €)
1 125 125 40
2 316 689 125 770 40
3 545 1.289 125 1.262 40
4 728 1.612 125 1.775 40
5 901 1.995 125 2.005 40


Quelle: Bundesministerium für Gesundheit – Finanzielle Leistungen


1.1) Geldleistung (Pflegegeld in der häuslichen Pflege)

Diese Leistung stehen Angehörigen oder Erhenamtlichen Personen zu, welche die Pflege im häuslichen Umfeld übernehmen. Dieses sollte unbedingt bei dem Antrag auf einen Pflegegrad bei der zuständigen Pflegekasse angegeben werden. Weiterhin muss bedacht werden, dass Sie bei einer möglichen Änderung, dies ebenfals der Pflegekasse mitteilen müssen. Darüber hinaus kann das Pflegegeld auch mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden.


1.2) Sachleistung (Pflegesachleistung in der häuslichen Pflege)

Mit der Pflegesachleistung können die Versicherten Personen Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nehmen. Wie oben beschrieben, kann dies ebenfalls mit der Geldleistung kombiniert werden.


1.3) Kombinationsleistung

Wie der Name "Kombinationsleistung" schon verrät, handelt es sich hierbei um eine Kombination von Leistungen. Gemeint ist, dass eine Kombination aus der Geld- sowie der Sachleistung durchgeführt wird.


Einfacher erklärt:

Bei der Krankenkasse geben Sie an, dass sie eine Kombinationsleistung wünschen, das war es dann erst einmal.

Sie wählen die Kombinationsleistung deswegen, da sie selbst Berufstätig sind, aber den zu pflegenden Angehörigen mit einem Pflegegrad 2 oder höher nicht in eine Pflegeeinrichtung geben möchten (oder dieser es auch erst einmal nicht möchte und die Pflege zu Hause auch gewährleistet ist).

  • Sachleistung
    Sie haben einen Ambulanten Pflegedienst bestellt, der morgens und mittags folgende Aufgaben bei der pflegebedürftigen Person durchführt:
    • Morgens: Grundpflege (waschen) + Frühstück zubereiten und zum Verzehr bereitstellen + Gabe von Medikamenten
    • Mittags: Mittagessen zubereiten und zum Verzehr bereitstellen + Gabe von Medikamenten
  • Geldleistung
    • Abends: Sie sind seid dem Nachmittag wieder zu Hause und übernehmen bis zum nächsten morgen alle weiteren Maßnahmen

Grundsätzlich:

Sie haben im Allgemeinen 100% Anspruch auf Leistungen. Nun wird ein %-Betrag aus der Sachleistung sowie Geldleistung ermittelt werden.

Hinweis: Diese Berechnung können Sie selbst auch durchführen, wird aber von der Krankenkasse ebenfalls gemacht, sodass die Geldleistung automatisch auf das Konto der pflegebedürftigen Person überwiesen wird (also der Restbetrag).


In unserem folgenden, fiktiven Rechenbeispiel hat die pflegebedürftige Person den Pflegegrad 4.


Die Berechnung:

  • Sachleistung
    • Der Ambulante Pflegedienst schreibt eine Rechnung für die oben durchgeführten Tätigkeiten in einem Zeitraum von 30 Tagen auf. Die Summe beträgt 1.200€, welche direkt mit der Pflegekasse abgerechnet wird.
    • 100% der mögl. Sachleistung bei Pflegegrad 4 = 1.612€
    • In unserem Beispiel haben wir von den möglichen 100% nur "74,44%" (=1.200€) ausgeschöpft.
    • Übrigt geblieben sind nun "25,56%"
  • Geldleistung
    • Das was der pflegebedürftigen Person nun überwiesen wird, errechnet sich wie folgt:
    • 25,56% von möglichen 728€ (Geldleistung bei PG 4) = "186,08€"

Zusammengefasst:

  • 100% Gesamt
  • Davon 74,44% als "Sachleistung" für den Ambulanten Pflegedienst (1.200€)
  • Davon 25,56% als "Geldleistung" für z.B. pflegende Angehörige (186,08€)

Die pflegebedürftige Person erhält nun von der Pflegekasse in unserer fiktiven Rechnung einen Überweisungsbetrag von 186,08€. Diesen Betrag kann die pflegebedürftige Person nun den pflegenden Angehörigen für ihre Arbeit geben werden.


Falls Sie bezüglich der Kombinationsleistung noch Fragen haben sollten, so können Sie gerne einen Beitrag in unserem "Forum" verfassen.


1.4) Entlastungsbetrag (eine weitere Sachleistung)

Der Entlastungsbetrag steht allen Personen mit einem Pflegegrad 1-5 zusätzlich zu, die im häuslichen Umfeld gepflegt werden. Mit dem Entlastungsbetrag sollen

  • pflegende Angehörigen entlastet und/oder beraten werden
  • Pflegebedürftige gefördert werden, so dass sie so lange wie möglich im häuslichen Umfeld ihren Alltag selbstständig bewältigen und soziale Kontakte pflegen können


1.5) Leistungsbetrag (Vollstationäre Pflege)

Den Leistungsbetrag erhalten Versicherte, wenn sie in einer vollstationären Pflegeeinrichtung leben.


1.6) Pflegehilfsmittel

Technische Pflegehilfsmittel die zur häuslichen Pflege notwendig sind, werden in der Regel teilweise oder gegen eine Zuzazahlung zur Verfügung gestellt und müssen bei nicht mehr Gebrauch zurückgegeben werden (meistens dem Sanitätshaus, welches die Produkte zur Verfügung stellt).

Neu ist die Erstattung von Verbrauchsprodukten (z.B. Einmalhandschuhe etc.) für Personen, die häuslich gepflegt werden. Hier kann gegen eine Rechnung von bis zu 40 Euro pro Monat eine Rückkostenerstattung verlangt werden. Welche Verbrauchsprodukte dies im einzelnen sind, sollte bei der Zuständigen Pflegekasse in Erfahrungs gebracht werden.


2.) Kurzzeitpflege

Bei Pflegegrad 1 können pro Kalenderjahr 125€ des Entlastungsbetrages in Anspruch genommen werden. Die restlichen Kosten müssen selbst übernommen werden.


Bei den Pflegegraden 2-5 können 1.612€ für die Kurzzeitpflege für bis zu 8 Wochen in Anspruch genommen werden.


Weiterhin können nicht geltend gemachten Beträge der Verhinderungspflege (ebenfalls max. 1.612€) zu 100% der Kurzzeitpflege angerechnet werden. Der Anspruch der Kurzzeitpflege beträgt also maximal 8 Wochen und es stehen dem Versicherten 3.224€ pro Kalenderjahr zur Verfügung.

Quelle: § 42 SGB XI Kurzzeitpflege

3.) Verhinderungspflege

Bei der Verhinderungspflege können ebenfalls 1.612€ pro Kalenderjahr für die Dauer von 6 Wochen in Anspruch genommen werden. Wie auch bei der Kurzzeitpflege, kann eine Geldleistung der Verhinderungspflege angerechnet werden. Dies ist aber nicht zu 100%, sondern zu 50% möglich. So stehen einer Versicherten Person pro Kalenderjahr, mögliche 2.418€ zur Verfügung.


Quelle: § 39 SGB XI Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson


4.) Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Hierbei handelt es sich um Maßnahmen, welche das Wohnumfeld an die eigenen Belange anzupassen. Dies wäre z.B. eine Ebenerdige Dusche, Haltegriffe in der Wohnung etc. Der Leistungskatalog kann bei der ensprechenden Pflegekasse in Erfahrung gebracht werden.

Berechtigte Anstragssteller sind Versicherte mit den Pflegegraden 1-5. Hierbei beläuft sich der Zuschuss pro Maßnahme auf max. 4.000€. Wohnen mehrere Antragssteller (mit einem Pflegegrad) zusammen, so kann der Zuschuss auf 16.000€ ausgeweitet werden. Dies entspricht 4.000€ bei 4 Personen.


5.) Teilstationäre Leistungen der Tages-/Nachtpflege

Unter Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Versorgung) versteht man die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung. Die Kosten sehen wie folgt aus:


Pflegegrad Geldleistung (pro Monat in €)
1 bis zu 125 Euro einsetzbarer Entlastungsbeitrag
2 689
3 1.298
4 1.612
5 1.995


6.) Übergangspflege (für Menschen ohne Pflegegrad)

Versicherte für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege sowie auf eine Haushaltshilfe. Befinden sich Kinder im Haushalt, die bei Beginn der Leistung jünger als zwölf Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, kann die Haushaltshilfe auf bis zu 26 Wochen verlängert werden. Reichen diese Leistungen nicht aus, besteht Anspruch auf Aufnahme in eine Kurzzeit-Pflegeeinrichtung für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr. Die Krankenkasse beteiligt sich an den Kosten für Pflege, Betreuung und Behandlungspflege bis zu einem Betrag von jährlich 1.612 Euro.

7.) Übersicht möglicher Pflegeleistungen sowie Geldmittel der einzelnen Pflegegrade (im Jahr)





Stand: 14.09.2019