Beutreuungsverfügung & Vorsorgevollmacht

Was ist eigentlich eine "Vorsorgevollmacht"?

Hierbei handelt es sich um eine Einseitige Willenserklärung durch die der Vollmachtgeber, der den Bevollmächtigten zur Besorgung seiner Angelegenheiten berechtigt.

Weiterhin muss die Vorsorgevollmacht in Schriftform mit Unterschrift (handschriftlich) des Vollmachtgebers sowie Ort & Datum versehen sein.

Darüber hinaus ist ein Widerruf jederzeit möglich, insofern der Vollmachtgeber bei geistiger Gesundheit ist (also keine diagnostisierte Psychische Erkrankung vorliegt), welche das Urteilsvermögen beeinflusst.

Gemeinsamkeiten

Die Aufgabengebiete, bezogen auf die Angelegenheiten sind bei beiden die gleichen. Person/en wird/werden bestimmt, um folgende Inhalte Regeln zu dürfen:

  • Gesundheitsführsorge sowie Pflege
  • Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten
  • Vermögenssorge
  • Behördenangelegenheiten
  • Unterbringung

Unterschiede

  • Grundsätzlich gilt, dass eine Vorsorgevollmacht stets einer Betreuungsverfügung vorgezogen wird.
  • Eine Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsverfügung kann gleichzeitig bestehen, wenn beispielsweise in der Vorsorgevollmacht nicht alle oben genannten Punkte als Aufgabe an eine Person übertragen wurden.
    • Bei einem Zwischenfall wird dann eine Betreuungsverfügung erwirkt mit den Bereichen, die in der Vorsorgevollmacht nicht abgedeckt wurden und die betroffene Person diesbezüglich nicht mehr selbstständig für sich sprechen kann.

Eine Tabellarische Kurzübersicht

Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung
Erstellt durch:
Vollmachtgeber selbst, benennt Person
Gericht, wenn Aufgaben erfüllt werden müssen und Vollmachtgeber nicht benannt wurde
Wann erstellt:
Bei Klarheit des Vollmachtgebers im Vorfeld Bei nicht mehr geistiger Fähigkeit, nach Eintritt eines Ereignisses
Wer benannt wird:
Wunschperson(en) des Vollmachtgebers Gericht entscheidet und legt entweder Familienmitglied fest oder einen gesetzlichen Vertreter
Kosten: keine Gerichtskosten, Bezahlung der Prüfer (Verfahrenspfleger o. Richter selbst)
Zusätzl. Aufgaben:
keine Betreuer muss alles dokumentieren und jegliche Belege aufheben
Dauer des Dokumentes:
Unbefristet (bis Tod) befristet


Weitere Informationen

Auf der Internetseite des "Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (bmjv)" erhalten Sie auch weitere Details und vor allem, stets aktuelle Dokumente.