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Die generalistische Pflegeausbildung vereint seit 2020 die früher getrennten Berufe in Alten-, Kranken- und Kinderkrankenpflege zu einem einheitlichen Abschluss. Sie schafft EU-weite Anerkennung, vermittelt umfassende Kompetenzen und bietet klare Strukturen für Theorie, Praxis und Prüfungen.
Die generalistische Pflegeausbildung – Ein Überblick
Seit dem 1. Januar 2020 gilt in Deutschland das Pflegeberufegesetz (PflBG) mit der dazugehörigen Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV). Damit wurden die bis dahin getrennten Ausbildungen zur Altenpflege, Gesundheits- und Krankenpflege sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpflege in einer einheitlichen Ausbildung zusammengeführt. Ziel ist die Vermittlung generalistischer Kompetenzen, die in allen Versorgungsbereichen einsetzbar sind.
Gut zu wissen: Die PflAPrV regelt bundesweit einheitlich Aufbau, Ablauf, Inhalte und Prüfungen – konkrete Gehaltszahlen stehen dort nicht (Vergütung ergibt sich aus Tarif-/Vertragslage nach PflBG § 19).
Historische Entwicklung
Vor 2020 bestanden drei eigenständige Pflegeausbildungen. Die Generalistik reagiert auf demografische Entwicklungen, steigende Versorgungskomplexität und die notwendige EU-weite Vergleichbarkeit und Anerkennung. Der neue Abschluss lautet: Pflegefachfrau / Pflegefachmann.
Ziele der Ausbildung
eigenverantwortliche Planung, Durchführung und Evaluation des Pflegeprozesses,
Beratung und Begleitung von pflegebedürftigen Menschen und An- bzw. Zugehörigen,
interprofessionelle Zusammenarbeit mit Medizin, Therapie und Sozialdiensten,
Handeln auf Basis rechtlicher, ethischer und wissenschaftlicher Grundlagen.
Hinweis: Der Berufsabschluss ist EU-weit anerkannt und erleichtert die berufliche Mobilität.
Vertiefungseinsatz (z. B. Langzeitpflege oder Pädiatrie)
mindestens 500 Stunden
Weitere Pflichteinsätze (z. B. Geriatrie, Palliativpflege)
ca. 560 Stunden
Nachtdienst
mindestens 80 Stunden
Pflegefachassistenz – aktueller Stand & geplante Bundesregelung
Neben der dreijährigen generalistischen Ausbildung gibt es die Pflegefachassistenzausbildung (PFA). Bislang ist sie nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern unterliegt den Vorgaben der Bundesländer. Dadurch bestehen aktuell 27 unterschiedliche Ausbildungswege mit teils erheblichen Unterschieden bei Dauer, Inhalten und Zugangsvoraussetzungen.
Dauer: je nach Bundesland 1–2 Jahre (Vollzeit), teils auch kürzere Qualifikationen (z. B. 8-Wochen-Kurse in NRW)
Zugang: in der Regel Hauptschulabschluss, teilweise Ausnahmen möglich
Einsatzbereiche: unterstützende Pflege in Krankenhäusern, stationären Einrichtungen und ambulanten Diensten
Anrechnung: je nach Landesrecht kann die Ausbildung auf die dreijährige Generalistik angerechnet und damit verkürzt werden
Am 6. August 2025 hat die Bundesregierung ein Pflegefachassistenzgesetz im Kabinett beschlossen. Dieses sieht erstmals eine bundeseinheitliche Regelung vor – mit einer Ausbildungsdauer von 18 Monaten (Vollzeit), bundesweiter Anerkennung und durchgehender Vergütung. Der Start ist für den 1. Januar 2027 vorgesehen, das Gesetz muss jedoch noch von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden.
Hinweis: Bis zur Umsetzung gelten weiterhin die unterschiedlichen Landesregelungen. Erst mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes wird es eine bundesweit einheitliche Pflegefachassistenzausbildung geben.
Die fünf Kompetenzbereiche
Die PflAPrV (Anlage 2) definiert die zu erreichenden Kompetenzen in fünf Kompetenzbereichen. Nachfolgend die vollständige Übersicht – je Kompetenzbereich separat dargestellt (Wortlaut 1:1).
Kompetenzbereich I
Pflegeprozesse und Pflegediagnostik in akuten und dauerhaften Pflegesituationen verantwortlich planen, organisieren, gestalten, durchführen, steuern und evaluieren.
Kennung
Kompetenz (Wortlaut)
I.1
Die Pflege von Menschen aller Altersstufen verantwortlich planen, organisieren, gestalten, durchführen, steuern und evaluieren.
I.1.a
verfügen über ein breites Verständnis von spezifischen Theorien und Modellen zur Pflegeprozessplanung und nutzen diese zur Steuerung und Gestaltung von Pflegeprozessen bei Menschen aller Altersstufen,
I.1.b
übernehmen Verantwortung für die Organisation, Steuerung und Gestaltung des Pflegeprozesses bei Menschen aller Altersstufen,
I.1.c
nutzen allgemeine und spezifische Assessmentverfahren bei Menschen aller Altersstufen und beschreiben den Pflegebedarf unter Verwendung von pflegediagnostischen Begriffen,
I.1.d
schätzen diverse Pflegeanlässe und den Pflegebedarf bei Menschen aller Altersstufen auch in instabilen gesundheitlichen und vulnerablen Lebenssituationen ein,
I.1.e
handeln die Pflegeprozessgestaltung mit den zu pflegenden Menschen aller Altersstufen und gegebenenfalls ihren Bezugspersonen aus, setzen gesicherte Pflegemaßnahmen ein und evaluieren gemeinsam die Wirksamkeit der Pflege,
I.1.f
nutzen analoge und digitale Pflegedokumentationssysteme, um ihre Pflegeprozessentscheidungen in der Pflege von Menschen aller Altersstufen selbständig und im Pflegeteam zu evaluieren,
I.1.g
entwickeln mit Menschen aller Altersstufen und ihren Bezugspersonen und dem sozialen Netz altersentsprechende lebensweltorientierte Angebote zur Auseinandersetzung mit und Bewältigung von Pflegebedürftigkeit und ihren Folgen,
I.1.h
stimmen die Pflegeprozessgestaltung auf die unterschiedlichen ambulanten und stationären Versorgungskontexte ab,
I.1.i
verfügen über ein grundlegendes Verständnis im Umgang mit digitalen Technologien und Softwareanwendungen und für die Funktionsweise von Endgeräten, um pflegerelevante Hard- und Software, insbesondere digitale Pflegedokumentations- und -assistenzsysteme, bedienen zu können.
I.2
Pflegeprozesse und Pflegediagnostik bei Menschen aller Altersstufen mit gesundheitlichen Problemlagen planen, organisieren, gestalten, durchführen, steuern und evaluieren unter dem besonderen Fokus von Gesundheitsförderung und Prävention.
I.2.a
erheben, erklären und interpretieren pflegebezogene Daten von Menschen aller Altersstufen auch in komplexen gesundheitlichen Problemlagen anhand von pflege- und bezugswissenschaftlichen Erkenntnissen,
I.2.b
unterstützen Menschen aller Altersstufen durch Mitwirkung an der Entwicklung von fachlich begründeten Pflegeinterventionen der Gesundheitsförderung, Prävention und Kuration,
I.2.c
stärken die Kompetenzen von Angehörigen im Umgang mit pflegebedürftigen Menschen aller Altersstufen und unterstützen und fördern die Familiengesundheit,
I.2.d
erkennen Hinweiszeichen auf eine mögliche Gewaltausübung in der Versorgung von Menschen aller Altersstufen und reflektieren ihre Beobachtungen im therapeutischen Team,
I.2.e
verfügen über ein integratives Verständnis von physischen, psychischen und psychosomatischen Zusammenhängen in der Pflege von Menschen aller Altersstufen,
I.2.f
erkennen Wissensdefizite und erschließen sich bei Bedarf selbständig neue Informationen zu den Wissensbereichen der Pflege, Gesundheitsförderung und Medizin zu ausgewählten Aspekten in der Versorgung von Menschen aller Altersstufen unter Berücksichtigung auch von genderspezifischen Aspekten.
I.3
Pflegeprozesse und Pflegediagnostik von Menschen aller Altersstufen in hoch belasteten und kritischen Lebenssituationen verantwortlich planen, organisieren, gestalten, durchführen, steuern und evaluieren.
I.3.a
pflegen, begleiten, unterstützen und beraten Menschen aller Altersstufen sowie deren Bezugspersonen in Phasen fortschreitender Demenz oder schwerer chronischer Krankheitsverläufe sowie am Lebensende,
I.3.b
unterstützen Familien, die sich insbesondere infolge einer Frühgeburt, einer schweren chronischen oder einer lebenslimitierenden Erkrankung in einer Lebenskrise befinden, und wirken bei der Stabilisierung des Familiensystems mit,
I.3.c
steuern, verantworten und gestalten den Pflegeprozess bei Menschen aller Altersstufen mit akuten und chronischen Schmerzen,
I.3.d
gestalten einen individualisierten Pflegeprozess bei schwerstkranken und sterbenden Menschen aller Altersstufen in verschiedenen Handlungsfeldern und integrieren die sozialen Netzwerke in das Handeln,
I.3.e
begleiten und unterstützen schwerstkranke Menschen aller Altersstufen sowie nahe Bezugspersonen in Phasen des Sterbens, erkennen und akzeptieren deren spezifische Bedürfnisse und bieten Unterstützung bei der Bewältigung und Verarbeitung von Verlust und Trauer an,
I.3.f
informieren schwerkranke und sterbende Menschen aller Altersstufen sowie deren Angehörige zu den spezifischen Schwerpunkten palliativer Versorgungsangebote.
I.4
In lebensbedrohlichen sowie in Krisen- oder Katastrophensituationen zielgerichtet handeln.
I.4.a
treffen in lebensbedrohlichen Situationen erforderliche Interventionsentscheidungen und leiten lebenserhaltende Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes ein,
I.4.b
koordinieren den Einsatz der Ersthelferinnen oder Ersthelfer bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes,
I.4.c
erkennen Notfallsituationen in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen und handeln nach den Vorgaben des Notfallplanes und der Notfall-Evakuierung.
I.5
Menschen aller Altersstufen bei der Lebensgestaltung unterstützen, begleiten und beraten.
I.5.a
erheben soziale, familiale und biografische Informationen sowie Unterstützungsmöglichkeiten durch Bezugspersonen und soziale Netzwerke bei Menschen aller Altersstufen und identifizieren Ressourcen und Herausforderungen in der Lebens- und Entwicklungsgestaltung,
I.5.b
entwickeln gemeinsam mit Menschen aller Altersstufen und ihren Bezugspersonen Angebote zur sinnstiftenden Aktivität, zur kulturellen Teilhabe, zum Lernen und Spielen und fördern damit die Lebensqualität und die soziale Integration,
I.5.c
berücksichtigen bei der Planung und Gestaltung von Alltagsaktivitäten die diversen Bedürfnisse und Erwartungen, die kulturellen und religiösen Kontexte, die sozialen Lagen, die Entwicklungsphase und Entwicklungsaufgaben von Menschen aller Altersstufen,
I.5.d
beziehen freiwillig Engagierte zur Unterstützung und Bereicherung der Lebensgestaltung in die Versorgungsprozesse von Menschen aller Altersstufen ein.
I.6
Entwicklung und Autonomie in der Lebensspanne fördern.
I.6.a
wahren das Selbstbestimmungsrecht der zu pflegenden Menschen aller Altersstufen, insbesondere auch, wenn sie in ihrer Selbstbestimmungsfähigkeit eingeschränkt sind,
I.6.b
unterstützen Menschen aller Altersstufen mit angeborener oder erworbener Behinderung bei der Wiederherstellung, Kompensation und Adaption eingeschränkter Fähigkeiten, um sie für eine möglichst selbständige Entwicklung, Lebensführung und gesellschaftliche Teilhabe zu befähigen,
I.6.c
tragen durch rehabilitative Maßnahmen und durch die Integration technischer und digitaler Assistenzsysteme zum Erhalt und zur Wiedererlangung der Alltagskompetenz von Menschen aller Altersstufen bei und reflektieren die Potenziale und Grenzen technischer und digitaler Unterstützung,
I.6.d
fördern und gestalten die Koordination und Zusammenarbeit zwischen familialen Systemen sowie den sozialen Netzwerken und den professionellen Pflegesystemen in der pflegerischen Versorgung von Menschen aller Altersstufen,
I.6.e
stimmen die Interaktion sowie die Gestaltung des Pflegeprozesses auf den individuellen Entwicklungsstand der zu pflegenden Menschen aller Altersstufen ab und unterstützen entwicklungsbedingte Formen der Krankheitsbewältigung.
Kompetenzbereich II
Kommunikation und Beratung personen- und situationsorientiert gestalten.
Kennung
Kompetenz (Wortlaut)
II.1
Kommunikation und Interaktion mit Menschen aller Altersstufen und ihren Bezugspersonen personen- und situationsbezogen gestalten und eine angemessene Information sicherstellen.
II.1.a
machen sich eigene Deutungs- und Handlungsmuster in der pflegerischen Interaktion mit Menschen aller Altersstufen und ihren Bezugspersonen und mit ihren unterschiedlichen, insbesondere kulturellen und sozialen, Hintergründen bewusst und reflektieren sie,
II.1.b
gestalten kurz- und langfristige professionelle Beziehungen mit Menschen aller Altersstufen und ihren Bezugspersonen, die auch bei divergierenden Sichtweisen oder Zielsetzungen und schwer nachvollziehbaren Verhaltensweisen von Empathie, Wertschätzung, Achtsamkeit und Kongruenz gekennzeichnet sind,
II.1.c
gestalten die Kommunikation von Menschen aller Altersstufen und ihren Bezugspersonen in unterschiedlichen Pflegesituationen unter Einsatz verschiedener Interaktionsformen und balancieren das Spannungsfeld von Nähe und Distanz aus,
II.1.d
gestalten pflegeberufliche Kommunikationssituationen mit zu pflegenden Menschen aller Altersstufen und deren Bezugspersonen auch bei divergierenden Zielsetzungen oder Sichtweisen verständigungsorientiert und fördern eine beteiligungsorientierte Entscheidungsfindung,
II.1.e
erkennen Kommunikationsbarrieren bei zu pflegenden Menschen aller Altersstufen, insbesondere bei spezifischen Gesundheitsstörungen oder Formen von Behinderungen, und setzen unterstützende und kompensierende Maßnahmen ein, um diese zu überbrücken,
II.1.f
reflektieren sich abzeichnende oder bestehende Konflikte in pflegerischen Versorgungssituationen mit Menschen aller Altersstufen und entwickeln Ansätze zur Konfliktschlichtung und -lösung, auch unter Hinzuziehung von Angeboten zur Reflexion professioneller Kommunikation,
II.1.g
reflektieren Phänomene von Macht und Machtmissbrauch in pflegerischen Handlungsfeldern der Versorgung von zu pflegenden Menschen aller Altersstufen.
II.2
Information, Schulung und Beratung bei Menschen aller Altersstufen verantwortlich organisieren, gestalten, steuern und evaluieren.
II.2.a
informieren Menschen aller Altersstufen zu komplexen gesundheits- und pflegebezogenen Fragestellungen und weitergehenden Fragen der pflegerischen Versorgung,
II.2.b
setzen Schulungen mit Einzelpersonen und kleineren Gruppen zu pflegender Menschen aller Altersstufen um,
II.2.c
beraten zu pflegende Menschen aller Altersstufen und ihre Bezugspersonen im Umgang mit krankheits- sowie therapie- und pflegebedingten Anforderungen und befähigen sie, ihre Gesundheitsziele in größtmöglicher Selbständigkeit und Selbstbestimmung zu erreichen,
II.2.d
reflektieren ihre Möglichkeiten und Begrenzungen zur Gestaltung von professionellen Informations-, Instruktions-, Schulungs- und Beratungsangeboten bei Menschen aller Altersstufen.
II.3
Ethisch reflektiert handeln.
II.3.a
setzen sich für die Verwirklichung von Menschenrechten, Ethikkodizes und die Förderung der spezifischen Bedürfnisse und Gewohnheiten von zu pflegenden Menschen aller Altersstufen und ihren Bezugspersonen ein,
II.3.b
fördern und unterstützen Menschen aller Altersstufen bei der Selbstverwirklichung und Selbstbestimmung über das eigene Leben, auch unter Abwägung konkurrierender ethischer Prinzipien,
II.3.c
tragen in ethischen Dilemmasituationen mit Menschen aller Altersstufen oder ihren Bezugspersonen im interprofessionellen Gespräch zur gemeinsamen Entscheidungsfindung bei.
Kompetenzbereich III
Intra- und interprofessionelles Handeln in unterschiedlichen systemischen Kontexten verantwortlich gestalten und mitgestalten.
Kennung
Kompetenz (Wortlaut)
III.1
Verantwortung in der Organisation des qualifikationsheterogenen Pflegeteams übernehmen.
III.1.a
stimmen ihr Pflegehandeln zur Gewährleistung klientenorientierter komplexer Pflegeprozesse im qualifikationsheterogenen Pflegeteam ab und koordinieren die Pflege von Menschen aller Altersstufen unter Berücksichtigung der jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiche in unterschiedlichen Versorgungsformen,
III.1.b
delegieren unter Berücksichtigung weiterer rechtlicher Bestimmungen ausgewählte Maßnahmen an Personen anderer Qualifikationsniveaus und überwachen die Durchführungsqualität,
III.1.c
beraten Teammitglieder kollegial bei pflegefachlichen Fragestellungen und unterstützen sie bei der Übernahme und Ausgestaltung ihres jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiches,
III.1.d
beteiligen sich im Team an der Einarbeitung neuer Kolleginnen und Kollegen und leiten Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten sowie freiwillig Engagierte in unterschiedlichen Versorgungssettings an,
III.1.e
übernehmen Mitverantwortung für die Organisation und Gestaltung der gemeinsamen Arbeitsprozesse,
III.1.f
sind aufmerksam für Spannungen und Konflikte im Team, reflektieren diesbezüglich die eigene Rolle und Persönlichkeit und bringen sich zur Bewältigung von Spannungen und Konflikten konstruktiv im Pflegeteam ein.
III.2
Ärztliche Anordnungen im Pflegekontext eigenständig durchführen.
III.2.a
beachten umfassend die Anforderungen der Hygiene und wirken verantwortlich an der Infektionsprävention in den unterschiedlichen pflegerischen Versorgungsbereichen mit,
III.2.b
führen entsprechend den rechtlichen Bestimmungen eigenständig ärztlich veranlasste Maßnahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie bei Menschen aller Altersstufen durch,
III.2.c
beobachten und interpretieren die mit einem medizinischen Eingriff bei Menschen aller Altersstufen verbundenen Pflegephänomene und Komplikationen auch in instabilen oder krisenhaften gesundheitlichen Situationen unter Berücksichtigung auch von gendermedizinischen Erkenntnissen,
III.2.d
unterstützen und begleiten zu pflegende Menschen aller Altersstufen umfassend auch bei invasiven Maßnahmen der Diagnostik und Therapie,
III.2.e
schätzen chronische Wunden bei Menschen aller Altersstufen prozessbegleitend ein, versorgen sie verordnungsgerecht und stimmen die weitere Behandlung mit der Ärztin oder dem Arzt ab,
III.2.f
vertreten die im Rahmen des Pflegeprozesses gewonnenen Einschätzungen zu Pflegediagnosen und erforderlichen Behandlungskonsequenzen bei Menschen aller Altersstufen in der interprofessionellen Zusammenarbeit.
III.3
In interdisziplinären Teams an der Versorgung und Behandlung von Menschen aller Altersstufen mitwirken und Kontinuität an Schnittstellen sichern.
III.3.a
übernehmen Mitverantwortung in der interdisziplinären Versorgung und Behandlung von Menschen aller Altersstufen und unterstützen die Kontinuität an interdisziplinären und institutionellen Schnittstellen,
III.3.b
bringen die pflegefachliche Sichtweise in die interprofessionelle Kommunikation ein,
III.3.c
bearbeiten interprofessionelle Konflikte in einem gemeinsamen Aushandlungsprozess auf Augenhöhe und beteiligen sich an der Entwicklung und Umsetzung einrichtungsbezogener Konzepte zum Schutz vor Gewalt,
III.3.d
koordinieren die Pflege von Menschen aller Altersstufen in verschiedenen Versorgungskontexten und organisieren Termine sowie berufsgruppenübergreifende Leistungen,
III.3.e
koordinieren die integrierte Versorgung von chronisch kranken Menschen aller Altersstufen in der Primärversorgung,
III.3.f
evaluieren den gesamten Versorgungsprozess gemeinsam mit dem therapeutischen Team im Hinblick auf Patientenorientierung und -partizipation.
Kompetenzbereich IV
Das eigene Handeln auf der Grundlage von Gesetzen, Verordnungen und ethischen Leitlinien reflektieren und begründen.
Kennung
Kompetenz (Wortlaut)
IV.1
Die Qualität der pflegerischen Leistungen und der Versorgung in den verschiedenen Institutionen sicherstellen.
IV.1.a
integrieren erweiterte Anforderungen zur internen und externen Qualitätssicherung in das Pflegehandeln und verstehen Qualitätsentwicklung und -sicherung als rechtlich verankertes und interdisziplinäres Anliegen in Institutionen des Gesundheitswesens,
IV.1.b
wirken an Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie -verbesserung mit, setzen sich für die Umsetzung evidenzbasierter und/oder interprofessioneller Leitlinien und Standards ein und leisten so einen Beitrag zur Weiterentwicklung einrichtungsspezifischer Konzepte,
IV.1.c
bewerten den Beitrag der eigenen Berufsgruppe zur Qualitätsentwicklung und -sicherung und erfüllen die anfallenden Dokumentationsverpflichtungen auch im Kontext von interner und externer Kontrolle und Aufsicht,
IV.1.d
überprüfen regelmäßig die eigene pflegerische Praxis durch kritische Reflexionen und Evaluation im Hinblick auf Ergebnis- und Patientenorientierung und ziehen Schlussfolgerungen für die Weiterentwicklung der Pflegequalität.
IV.2
Versorgungskontexte und Systemzusammenhänge im Pflegehandeln berücksichtigen und dabei ökonomische und ökologische Prinzipien beachten.
IV.2.a
üben den Beruf im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben sowie unter Berücksichtigung ihrer ausbildungs- und berufsbezogenen Rechte und Pflichten eigenverantwortlich aus,
IV.2.b
erfassen den Einfluss gesamtgesellschaftlicher Veränderungen, ökonomischer Anforderungen, technologischer sowie epidemiologischer und demografischer Entwicklungen auf die Versorgungsverträge und Versorgungsstrukturen im Gesundheits- und Sozialsystem,
IV.2.c
erkennen die Funktion der Gesetzgebung im Gesundheits- und Sozialbereich zur Sicherstellung des gesellschaftlichen Versorgungsauftrags in stationären, teilstationären und ambulanten Handlungsfeldern,
IV.2.d
reflektieren auf der Grundlage eines breiten Wissens ihre Handlungs- und Entscheidungsspielräume in unterschiedlichen Abrechnungssystemen,
IV.2.e
wirken an der Umsetzung von Konzepten und Leitlinien zur ökonomischen und ökologischen Gestaltung der Einrichtung mit.
Kompetenzbereich V
Das eigene Handeln auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen und berufsethischen Werthaltungen und Einstellungen reflektieren und begründen.
Kennung
Kompetenz (Wortlaut)
V.1
Pflegehandeln an aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen, insbesondere an pflegewissenschaftlichen Forschungsergebnissen, Theorien und Modellen ausrichten.
V.1.a
vertreten die Notwendigkeit, die Wissensgrundlagen des eigenen Handelns kontinuierlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu verändern,
V.1.b
erschließen sich pflege- und bezugswissenschaftliche Forschungsergebnisse bezogen auf die Pflege von Menschen aller Altersstufen und bewerten sie hinsichtlich der Reichweite, des Nutzens, der Relevanz und des Umsetzungspotenzials,
V.1.c
begründen und reflektieren das Pflegehandeln kontinuierlich auf der Basis von vielfältigen oder spezifischen pflegewissenschaftlichen und bezugswissenschaftlichen evidenzbasierten Studienergebnissen, Theorien, Konzepten und Modellen sowie gendermedizinischen Erkenntnissen,
V.1.d
leiten aus beruflichen Erfahrungen in der pflegerischen Versorgung und Unterstützung von Menschen aller Altersstufen und ihren Angehörigen mögliche Fragen an Pflegewissenschaft und -forschung ab.
V.2
Verantwortung für die Entwicklung (lebenslanges Lernen) der eigenen Persönlichkeit sowie das berufliche Selbstverständnis übernehmen.
V.2.a
bewerten das lebenslange Lernen als ein Element der persönlichen und beruflichen Weiterentwicklung und übernehmen Eigeninitiative und Verantwortung für das eigene Lernen und nutzen hierfür auch moderne Informations- und Kommunikationstechnologien,
V.2.b
nehmen drohende Über- oder Unterforderungen frühzeitig wahr, erkennen die notwendigen Veränderungen am Arbeitsplatz und/oder des eigenen Kompetenzprofils und leiten daraus entsprechende Handlungsinitiativen ab,
V.2.c
setzen Strategien zur Kompensation und Bewältigung unvermeidbarer beruflicher Belastungen gezielt ein und nehmen Unterstützungsangebote frühzeitig wahr oder fordern diese aktiv ein,
V.2.d
reflektieren ihre persönliche Entwicklung als professionell Pflegende und entwickeln ein eigenes Pflegeverständnis sowie ein berufliches Selbstverständnis unter Berücksichtigung berufsethischer und eigener ethischer Überzeugungen,
V.2.e
verfügen über ein Verständnis für die historischen Zusammenhänge des Pflegeberufs und positionieren sich mit ihrer beruflichen Pflegeausbildung im Kontext der Gesundheitsberufe unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Vorbehaltsaufgaben,
V.2.f
verstehen die Zusammenhänge zwischen den gesellschaftlichen, soziodemografischen und ökonomischen Veränderungen und der Berufsentwicklung,
V.2.g
bringen sich den gesellschaftlichen Veränderungen und berufspolitischen Entwicklungen entsprechend in die Weiterentwicklung des Pflegeberufs ein.
Bedeutung für Praxisanleiter und Einrichtungen
Pflicht zur Praxisanleitung
10 % Anleitungspflicht: Jede/r Auszubildende muss mindestens 10 % der Praxiseinsatzzeit als dokumentierte Praxisanleitung erhalten.
Praxisanleiter:innen benötigen eine Zusatzqualifikation (mind. 300 Stunden berufspädagogische Weiterbildung).
Achtung: Fehlende Nachweise zur 10 %-Anleitung können die Anerkennung von Einsätzen gefährden.
Refinanzierung
Die Ausbildung wird vollständig refinanziert. Der Ausbildungsfonds (Verwaltung durch Pflegekassen) deckt:
die Ausbildungsvergütung,
die Personalkosten der Praxisanleitung,
die Sachkosten (z. B. Materialien, Dokumentation).
Frage
Antwort
Wer zahlt ein?
Alle Einrichtungen nach SGB V und XI
Wer verwaltet?
Pflegekassen / Landesfonds
Wer erhält Mittel?
Pflegeschulen, Praxiseinrichtungen, Auszubildende
Was wird gedeckt?
Vergütung, Anleiterkosten, Sachkosten
Höhe
Ø 30.000–40.000 € pro Auszubildenden/Jahr (regional unterschiedlich)
Prüfungen und Abschluss
Die staatliche Abschlussprüfung dient dem Nachweis, dass die in der Ausbildung vorgesehenen Kompetenzen erreicht wurden. Sie besteht nach § 14 PflAPrV aus drei gleichwertigen Teilen: einer schriftlichen, einer praktischen und einer mündlichen Prüfung. Alle Prüfungsteile müssen jeweils bestanden werden; ein Ausgleich zwischen den Teilen ist nicht möglich.
1. Schriftliche Prüfung
Die schriftliche Prüfung überprüft die Fähigkeit, komplexe pflegerische Zusammenhänge zu erfassen und fachlich zu begründen. Sie wird an der Pflegeschule unter Aufsicht durchgeführt.
Umfang: drei schriftliche Arbeiten (Klausuren)
Dauer: je 120–180 Minuten (§ 15 Abs. 1 PflAPrV)
Inhalte:
Analyse und Beurteilung komplexer Pflegesituationen,
Pflegediagnosen, Planung und Begründung von Maßnahmen,
Einbezug rechtlicher, ethischer und wissenschaftlicher Grundlagen,
Verknüpfung von Pflege, Medizin, Prävention und Rehabilitation.
Bewertung: Zwei Lehrkräfte bewerten unabhängig; Endnote als Mittelwert (§ 18 Abs. 2 PflAPrV).
2. Praktische Prüfung
Die praktische Prüfung findet in einem der Pflichteinsatzbereiche statt (z. B. Krankenhaus, stationäre Langzeitpflege, ambulanter Dienst) und überprüft die Handlungskompetenz in realen Pflegesituationen (§ 16 PflAPrV).
Prüfungsaufbau: Durchführung einer vollständigen Pflegesituation mit mindestens zwei Patient:innen/Bewohner:innen.
Dauer: ca. 3 Stunden (Planung 30–45 Min., Durchführung ca. 90 Min., Reflexion/Fachgespräch ca. 30 Min.).
Prüfer:innen: Praxisanleiter:in der Einrichtung und Lehrkraft der Pflegeschule (§ 16 Abs. 2 PflAPrV).
Bewertung: Protokoll durch beide Prüfer:innen, gemeinsame Note; ggf. Entscheidung der Behörde bei Uneinigkeit (§ 18 Abs. 4 PflAPrV).
3. Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung wird als Fachgespräch an der Pflegeschule durchgeführt (§ 17 PflAPrV). Sie ergänzt die schriftliche und praktische Prüfung und überprüft insbesondere Reflexions- und Beratungskompetenz.
Dauer: ca. 20–30 Minuten pro Prüfling
Inhalte:
Reflexion einer vorgegebenen Pflegesituation,
fachliche Begründung von Entscheidungen anhand Leitlinien/Standards,
rechtliche und ethische Abwägungen,
interprofessionelle Zusammenarbeit im Versorgungskontext.
Prüfer:innen: zwei Lehrkräfte der Pflegeschule bzw. staatlich bestellte Prüfer:innen (§ 17 Abs. 2 PflAPrV).
Gesamtübersicht Prüfungsteile
Prüfungsteil
Dauer
Inhalte
Prüfer:innen
Bewertung
Schriftlich
3 Arbeiten à 120–180 Min.
Fallaufgaben, Analyse, Planung, Recht/Ethik
2 Lehrkräfte (Pflegeschule)
Doppelt bewertet, Mittelwert
Praktisch
ca. 3 Std.
Pflege von mind. 2 Personen, Planung, Durchführung, Doku, Reflexion
Die Höhe der Vergütung ist nach PflBG § 19 „angemessen“ und steigt mit den Ausbildungsjahren. Die Beträge richten sich nach Tarifvertrag oder Mindestvergütung (bei privaten Trägern). Nachfolgend Orientierungswerte (Stand 2024/25):
Jahr
TVöD-P (öffentlich)
AVR Caritas/Diakonie
Private Einrichtungen
1. Jahr
ca. 1.190–1.250 €
ca. 1.180–1.240 €
ca. 1.100 €
2. Jahr
ca. 1.250–1.350 €
ca. 1.240–1.320 €
ca. 1.150 €
3. Jahr
ca. 1.350–1.500 €
ca. 1.320–1.450 €
ca. 1.200 €
Hinweis: Exakte Zahlen ergeben sich aus Tarif-/Hausverträgen. Refinanziert werden alle Kosten über den Ausbildungsfonds, Einrichtungen tragen kein Risiko.
Übergangsregelungen
Begonnene Ausbildungen vor dem 31.12.2019 konnten nach altem Recht beendet werden.
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