Zu Hause pflegen – Was Ihnen zusteht und wie Sie Unterstützung erhalten

Pflege beginnt oft im Kleinen

In Deutschland wird ein großer Teil der Pflege nicht durch professionelle Dienste, sondern im privaten Rahmen durch Angehörige, Nachbarn oder Freunde geleistet. Diese Form der Unterstützung beginnt oft schleichend – mit einem Einkauf, Hilfe beim Waschen oder der Erinnerung an Medikamente. Vielen ist dabei gar nicht bewusst, dass sie bereits einen wichtigen Beitrag zur Versorgung leisten.

Gut zu wissen: Viele Leistungen stehen Ihnen zu – vorausgesetzt, Sie stellen rechtzeitig einen Antrag. Wird Ihnen später ein Pflegegrad zuerkannt, werden die Leistungen rückwirkend ab dem Antragsdatum bezahlt – nicht erst ab der Begutachtung.

Diese Art der familiären Pflege ist nicht nur emotional bedeutsam, sondern auch rechtlich abgesichert: Mit Feststellung eines Pflegegrads stehen finanzielle und beratende Leistungen zur Verfügung – insbesondere das Pflegegeld für selbst organisierte Versorgung im häuslichen Umfeld.


Was bedeutet „Pflege zu Hause durch Angehörige“?

Anders als bei der ambulanten Pflege durch einen Pflegedienst wird die Versorgung hier eigenständig im familiären Rahmen organisiert. Das kann im eigenen Haushalt, bei den Angehörigen oder in einer gemeinschaftlichen Wohnform erfolgen.

Typische Unterstützungsleistungen sind:

  • Körperbezogene Pflege (z. B. Waschen, Ankleiden, Toilettengang)
  • Hilfe bei Nahrungsaufnahme oder Medikamentengabe
  • Betreuung bei kognitiven Einschränkungen oder Demenz
  • Begleitung zu Arztterminen oder Alltagswegen
  • Haushaltshilfe wie Kochen, Waschen, Putzen, Einkaufen

Die Versorgung kann ausschließlich durch Angehörige oder kombiniert mit ambulanten Diensten erfolgen.


Auch ohne Pflegegrad aktiv werden

Viele Menschen unterstützen nahestehende Personen ohne festgestellten Pflegegrad. Der Bedarf wächst oft langsam – Leistungen werden daher häufig (zu) spät beantragt.

Bereits ohne Pflegegrad können Sie folgende Angebote nutzen:

  • Beratung durch Pflegestützpunkte oder Pflegekassen (kostenfrei)
  • Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtlich Pflegende
  • Informationen zu Entlastungsangeboten, Wohnraumanpassung, Hilfsmitteln

Achtung: Pflegegeld oder Pflegesachleistungen gibt es erst ab Pflegegrad 2.


Wie beantrage ich einen Pflegegrad?

Der Antrag erfolgt formlos bei der Pflegekasse. Diese beauftragt den Medizinischen Dienst (gesetzlich Versicherte) oder Medicproof (Privatversicherte) zur Begutachtung. Dabei wird die Selbstständigkeit in sechs Bereichen bewertet:

  • Mobilität
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen
  • Alltagsgestaltung und soziale Kontakte

Hinweis: Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen eine Entscheidung treffen.

Wichtig: Ohne Antrag keine Begutachtung – und somit auch keine Leistungen!


Welche Leistungen stehen pflegenden Angehörigen zu?

Bei anerkannter Pflegebedürftigkeit sind folgende Leistungen möglich (je nach Pflegegrad). Seit **1. Januar 2025** wurden alle Leistungen um etwa **4,5 %** erhöht:

LeistungPG 1PG 2PG 3PG 4PG 5
Pflegegeld347 €599 €800 €990 €
Pflegesachleistungen*796 €1.497 €1.859 €2.299 €
Entlastungsbetrag131 €131 €131 €131 €131 €
Verhinderungspflege (jährlich)bis 1.685 €bis 1.685 €bis 1.685 €bis 1.685 €
Kurzzeitpflege (jährlich)bis 1.854 €bis 1.854 €bis 1.854 €bis 1.854 €

* PG 1: Entlastungsbetrag kann für einfache Hilfen eingesetzt werden.

Neu ab 1. Juli 2025: Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden in einem gemeinsamen Jahresbudget von 3.539 € zusammengefasst. Es entfällt die sechsmonatige Wartezeit, und die maximale Leistungsdauer steigt auf 8 Wochen pro Jahr. Dieses Budget kann flexibel genutzt werden. (Beide Leistungen waren zuvor separat nutzbar.)


Wofür kann das Geld verwendet werden?

  • Pflegegeld: Zur Unterstützung durch Angehörige – frei verfügbar
  • Pflegesachleistungen: Für Leistungen ambulanter Pflegedienste
  • Entlastungsbetrag: Für Haushaltshilfe, Alltagbegleitung, Tagespflege, Fahrdienste, Kurzzeit- oder Nachtpflege, niedrigschwellige Betreuungsangebote
  • Verhinderungspflege & Kurzzeitpflege: Ersatzpflege bei Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson (ab Juli 2025 mit flexiblem Budget)

Tipp: Leistungen lassen sich kombinieren – z. B. anteilig Pflegegeld und Pflegedienst (Kombinationsleistung).


Ergänzung: Tages- und Nachtpflege

Die Tagespflege (und ggf. Nachtpflege) ist eine teilstationäre Leistung. Pflegebedürftige verbringen einzelne Wochentage in Betreuungseinrichtungen. Die Pflegeversicherung übernimmt pflegebedingte Kosten und Transport – zusätzlich zum Pflegegeld.

  • PG 2: 721 €
  • PG 3: 1.357 €
  • PG 4: 1.685 €
  • PG 5: 2.085 €

Der Entlastungsbetrag (131 €/Monat) kann auch für Leistungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege sowie niedrigschwellige Betreuungsangebote genutzt werden.


Steuerliche Entlastung

Pflegende Angehörige können den sogenannten **Pflege-Pauschbetrag** geltend machen (jährlich, wenn sie kein Pflegegeld erhalten):

  • PG 2: 600 €
  • PG 3: 1.100 €
  • PG 4 bzw. 5: 1.800 €

Das ist eine steuerliche Entlastung, kein Geldzuwendungen – trotzdem relevant für pflegende Angehörige.


Niemand muss das allein schaffen!

Pflege durch Angehörige ist herausfordernd – aber auch rechtlich anerkannt und finanziell unterstützbar. Wer frühzeitig aktiv wird, kann passende Leistungen nutzen und Überlastung vorbeugen.

Nutzen Sie kostenlose Beratung – z. B. bei einem Pflegestützpunkt oder Ihrer Pflegekasse.

Hilfe von Pflege-Wissen


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